Das Social Web ist kein rechtsfreier Raum. Als Social Media Manager ist es unerlässlich die rechtlichen Rahmenbedingen des Web 2.0 zu kennen. Im Interview erklärt Rechtsanwalt und FH Referent Christian Solmecke, was Social Media Manager aus juristischer Sicht bei ihrer Arbeit im Web 2.0 beachten sollten.
Christian Solmecke: Wir sind mit unserer Kanzlei mittlerweile in fast allen Kanälen des Social Webs vertreten. Grundstein dieser Entwicklung waren unsere Video-Podcasts auf Youtube, in denen wir über aktuelle Entwicklungen im Bereich des Medien- und Internetrechts berichten. Unser Channel wurde wahnsinnig gut aufgenommen und hat mittlerweile fast 4 Millionen Kanalaufrufe. Seit etwa einem Jahr haben wir außerdem eine stetig wachsende Fan-Community auf unserer Facebook-Seite „Die Aufklärer“. Auf Twitter und Google+ sind wir natürlich ebenfalls vertreten.
Christian Solmecke: Social Media verändert die PR- und Werbestrategien der Unternehmen enorm. Noch nie hatten Unternehmen die Chance, in so direkten Kontakt mit ihren Kunden zu treten. Die Unternehmen wissen durch Social Media mehr über ihre Kunden und können dieses Wissen gewinnbringend einsetzen. So kann Werbung viel gezielter und somit wirkungsvoller platziert werden.
Im Interview
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Christian Solmecke: Die Teilnehmer des Weiterbildungsprogramms „Social Media Manager“ lernen, welche rechtlichen Rahmenbedingungen sie bei ihren Aktivitäten in sozialen Netzwerken berücksichtigen müssen. Das reicht von der Impressumspflicht, über das Urheberrecht und das Recht am eigenen Bild bis hin zum rechtskonformen Social Media Marketing und der Haftung für Rechtsverstöße der Nutzer. Dieses rechtliche Know-how ist deshalb so wichtig, weil es im Social Web eine Vielzahl an Rechtsnormen gibt, die zu berücksichtigen sind. Rechtsverstöße von Unternehmen können schnell negative PR auslösen und deshalb den Ruf eines Unternehmens zumindest kurzzeitig stark beeinträchtigen. Insofern halte ich es für unabdingbar, sich vorher über die rechtlichen Stolpersteine zu informieren. Teure Abmahnungen und schlechte PR können so schon im Vorhinein verhindert werden.
Christian Solmecke: Stolpersteine gibt es in der Tat viele. Einer der häufigsten Irrtümer ist die Annahme, dass man ein Bild posten darf, wenn man den Namen des Fotografen beifügt. Das ist aber komplett falsch. Das Hochladen eines Bildes ohne die erforderlichen Rechte stellt vielmehr eine Urheberrechtsverletzung dar, für die man abgemahnt werden könnte. Die Nennung des Fotografen führt lediglich dazu, dass die Schadensersatzforderung dann etwas geringer ausfällt. Bei Verlinkungen auf externe Webseiten muss man darauf achten, dass man kein sog. Thumbnail dazu postet. Z.B. bei Facebook ist es nämlich so, dass beim Posten eines Links automatisch ein kleines Vorschaubild eingebunden wird, das sich auf der verlinkten Seite befindet. Auch dieses kleine Vorschaubild darf aber nicht ohne Einwilligung des Fotografen irgendwo vervielfältigt oder hochgeladen werden. Das wäre ebenfalls eine abmahnfähige Urheberrechtsverletzung.
Christian Solmecke: Social Media Guidelines sollten die wichtigsten Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Social Web klar und eindeutig regeln. Auch die Folgen eines Verstoßes sollten klar definiert werden. Sind die Guidelines nur unverbindliche Verhaltensrichtlinien oder kann ein Verstoß echte arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen? Um die Akzeptanz zu steigern, sollten die Mitarbeiter aber schon im Entstehungsprozess einbezogen werden. Ratsam ist auch, den Betriebsrat mit einzubeziehen.
Christian Solmecke: In solchen Situationen ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und sich eine Strategie zu überlegen, wie man den verärgerten Kunden begegnen will. Das bloße „Aussitzen“ des Problems verschlimmert die Sache meist noch. Daher ist es wichtig, den Nutzern zu signalisieren, dass man ihre Beschwerden ernst nimmt und sich um eine Einigung bemüht. Nur so kann ein größerer Imageschaden für das Unternehmen abgewendet werden.
Christian Solmecke: Ein professioneller Social Media Manager unterschreibt auf keinen Fall blind die Unterlassungserklärung, die der Abmahnung in der Regel beigefügt ist.
Diese enthält nämlich oft sehr nachteilige Regelungen wie z.B. eine feste Vertragsstrafe oder ein Schuldanerkenntnis. Es ist also ratsam, erst einmal durch einen Anwalt oder die Rechtsabteilung des Unternehmens klären zu lassen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist. Oft ist das nämlich gar nicht der Fall. Erst danach ist zu prüfen, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss und wenn ja, in welcher Form. Eine etwas abweichende Formulierung in einer Unterlassungserklärung kann aus rechtlicher Sicht erhebliche Auswirkungen haben. Daher ist die Beratung durch einen fachkundigen Juristen in den meisten Fällen unerlässlich.
Herr Solmecke, wir danken Ihnen herzlich für das Gespräch.
Autor/in: Henrike BöserTags: FOM, Rechtliches, Social Media, Social Media Manager