Vorübergehende Umsatzsteuersenkung – Was müssen Unternehmer beachten?

Vorübergehende Umsatzsteuersenkung – Was müssen Unternehmer beachten?

Um der Wirtschaft in der Pandemie zu einem neuen Schub und neuer Stärke zu verhelfen, wurde eine Senkung der Mehrwertsteuer beschlossen. Eine Reduktion des regulären Satzes von 19 % auf 16 % und die des reduzierten von 7 % auf 5 % klingt im ersten Moment nicht viel und weckt ein paar alte Erinnerungen an die Zeit vor 2007, in der diese Steuersätze die regulären waren. Diese zwei und drei Prozentpunkte sind aber nicht von Dauer und gelten derzeit nur vom 01. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Ab dem 01.01.2021 sollte also alles wieder beim Alten sein. In der Zwischenzeit müssen Unternehmen in diesem Zusammenhang aber einiges beachten und sich die im Folgenden beantworteten Fragen stellen.

Muss man die Umsatzsteuersenkung an den Kunden weitergeben?

Das Ziel, das mit dieser Maßnahme erreicht werden soll, ist die Ankurbelung der Käufe im B2C-und B2B-Segment gleichermaßen. Endverbraucher erhalten ihre Produkte günstiger und Industriebetriebe können Waren zu einem reduzierten Preis erwerben. Allerdings ist anzumerken, dass Unternehmen nicht dazu verpflichtet sind, diese „Ersparnis“ an den Kunden weiterzugeben. So ist es also vollkommen legitim, wenn der eine Händler die Senkung an Kunden weitergibt (was man bei vielen großen Ketten und Firmen feststellt), der andere Anbieter dies aber nicht tut.

Der Gedanke dahinter ist allerdings, dass beide Seiten davon profitieren sollen. Demnach ist es für Unternehmen sinnvoll, diese Reduktion an den Kunden weiterzugeben, da es sonst schnell passieren kann, dass dieser zur Konkurrenz geht. Das kurbelt dann zwar auch die Wirtschaft an, aus unternehmerischer Sicht hat man dann allerdings einen Wettbewerbsnachteil.

Bei Dienstleistungen verhält es sich ähnlich. Diese werden nach den entsprechenden Vorschlägen versteuert. Hierbei ist zu beachten, dass das Lieferdatum der Dienstleistung in diesem Zusammenhang relevant ist. Arbeiten, die also zwischen dem 01. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 erbracht und finalisiert werden, unterliegen dem neuen Steuersatz.

Das ist auch, wie im Penta-Blog beschrieben, bei Gutscheinen wichtig:

„Diesen Zeitpunkt musst Du entsprechend beachten, wenn Du Gutscheine an Deine Kunden verkaufst. Hier wird zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden. Bei Einzweckgutscheinen wird gemäß § 3 Abs. 14 UStG bereits beim Kauf des Gutscheins die Mehrwertsteuer von derzeit 19 Prozent fällig. Wird der Gutschein aber erst zwischen Juli und Dezember eingelöst, wird die Leistung oder Ware an sich auf der Rechnung mit 16 Prozent versteuert. Entsprechend musst Du hier eine Umsatzsteuerberichtigung vornehmen. Diesen erhöhten Aufwand kannst Du vermeiden, in dem Du Mehrzweckgutscheine verkaufst. Diese werden gemäß § 3 Abs. 15 UStG erst beim Einlösen versteuert.“

(Quelle getpenta.com)

Wie wirkt sich die Reduktion auf die Buchhaltung und IT aus?

Haben alle Beteiligten das System so weit von der Theorie her verstanden, geht es in die Umsetzung und die trifft vor allem die IT und das Rechnungswesen. Hier werden die Steuersätze nämlich im System hinterlegt, damit die Rechnungserstellung und Auftragsverwaltung fehlerfrei abläuft. Wichtige Punkte in diesem Zusammenhang sind folgende:

  • Die Kassensysteme müssen angepasst werden
  • Ein- und Ausgangsrechnungen müssen den neuen Satz aufweisen
  • Leistungszeiträume und dazugehörige Steuersätze müssen korrekt verbucht werden
  • Verträge und Angebote müssen angepasst werden
  • Zum 01.01.2021 müssen die Systeme dann wieder entsprechend geändert werden

Die meisten Softwarteanbieter patchen diese Feinheiten per Update. Beachten muss man es dennoch und auf dem Schirm haben, dass es sich voraussichtlich zu Beginn des neuen Jahres wieder ändert.

Welche Herausforderungen und Probleme können entstehen?

Neben der Verwirrung und Einarbeitung, die man zunächst überwinden musste, kann es zu ein paar weiteren Herausforderungen kommen, die man bewältigen muss.

Ein Problem wäre es, wenn zum Jahreswechsel die Umstellung nicht direkt erfolgt und weiterhin Buchungen und Abrechnungen mit dem reduzierten Steuersatz gemacht werden würden.

Im Einzelhandel würde das auch Etiketten und Preisschilder betreffen, das Kassensystem muss am besten automatisch die regulären Sätze von 19 % und 7 % wieder annehmen und praktisch über Nacht umgestellt werden.

Leistungen, die einer Laufzeit unterliegen, müssen direkt bei der Rechnungsstellung in beide Steuersätze aufgeteilt werden. Bis 31.12.2020 gilt der gesenkte und ab dem 01.01.2021 der bisher gültige von 7 % beziehungsweise 19 %.

Wurde der Umsatz angekurbelt?

Durch den gesteigerten Umsatz, der sich zum Ende des Jahres am Black Friday und zu Weihnachten abbildet, wird es interessant zu beobachten sein, wie sehr sich die temporäre Steuersenkung in diesem Fall ausgewirkt hat. Möglicherweise regt es Verbraucher im vierten Quartal 2020 noch zu großen Anschaffungen an. Eventuell hat es keinen so großen Einfluss auf das Kaufverhalten. Wie es sich schlussendlich ausgewirkt haben wird, werden die Zahlen im neuen Jahr zeigen.

Autor/in: Bettina Weiss
Veröffentlicht am 22. Oktober 2020

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