Nebenjob im Urlaub – Darf ich das?

Nebenjob im Urlaub – Darf ich das?

Vom Azubigehalt kann man meist kaum leben – doch darf man sich im Urlaub oder mit einem Nebenjob etwas hinzuverdienen?

Arbeiten im Urlaub – erlaubt oder tabu?

Chronischer Geldmangel ist für viele Azubis kein Fremdwort. Da liegt es doch nahe, das mickrige Gehalt im Urlaub ein wenig aufzustocken. Ob als Animateur am Strandhotel oder als Nachtschichtarbeiter in der Fabrik – doch ist es überhaupt erlaubt, im Urlaub zu jobben?[insert related]

Arbeit im Urlaub gefährdet die Erholung

Ein grundsätzliches Verbot, während des Urlaubs zu arbeiten, gibt es nicht. §8 des Bundesurlaubsgesetzes besagt jedoch, dass der Arbeitnehmer während des Urlaubs keine „dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit“ leisten darf.

Was aber ist der Urlaubszweck? Natürlich die Erholung des Arbeitnehmers oder Auszubildenden! Schließlich möchte der Arbeitgeber seinen Angestellten nach dem Urlaub ausgeruht und voller Tatendrang wiedersehen.

Kein Nebenjob im Urlaub

Und da eine Erwerbstätigkeit im Urlaub nicht gerade zur Erholung beiträgt, wird dem Urlaubszweck damit widersprochen. Somit darf während des Urlaubs in der Regel kein Nebenjob ausgeübt werden.

Es sei denn, die Nebentätigkeit widerspricht ausdrücklich dem §8 des Bundesurlaubsgesetzes und beeinträchtigt die Erholung während des Urlaubs nicht. Hier kommt es auf den Einzelfall an und es muss betrachtet werden, wie belastend und schwer die Nebentätigkeit ist.

Dies gilt sowohl für Auszubildende, die Ihr niedriges Gehalt gerne während der Ferien aufstocken würden, als auch für alle anderen Arbeitnehmer. Gemeinnützige Arbeiten, Gefälligkeiten oder Arbeiten am eigenen Haus oder Garten widersprechen dem Urlaubszweck nicht und dürfen daher verrichtet werden.

Ist ein Nebenjob während der Ausbildung erlaubt?

Ja, grundsätzlich darf man zusätzlich zur Ausbildung jobben gehen. Der Ausbildungsbetrieb muss jedoch in jedem Fall über den Nebenjob informiert werden. Der Arbeitgeber darf den Nebenjob nur dann verbieten, wenn er befürchtet, dass dadurch die Ausbildung oder Arbeitsleistung negativ beeinflusst wird. Dies wäre z.B. der Fall, wenn der Azubi nachts arbeitet und dadurch unausgeschlafen im Betrieb erscheint.

Arbeitszeiten dürfen nicht überschritten werden

Darüber hinaus ist Vorsicht geboten bei den Arbeitszeiten. Denn ein Auszubildender darf eine bestimmte Anzahl an Wochenarbeitsstunden nicht überschreiten. Die Arbeitszeiten im Ausbildungsbetrieb und im Nebenjob werden dabei zusammengerechnet. Bei Azubis, die noch unter 18 Jahre alt sind, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Ihre Arbeitszeit darf maximal 40 Stunden die Woche und acht Stunden täglich betragen. Volljährige dürfen acht Stunden täglich und an sechs Tagen in der Woche beschäftigt werden, also insgesamt 48 Stunden wöchentlich. Bevor Sie den Vertrag für einen Nebenjob unterschreiben, rechnen Sie also aus, ob Sie diese Zeit nicht überschreiten.

400-Euro-Job empfehlenswert

Mit dem Ausüben eines Nebenjobs steigt auch das Einkommen des Auszubildenden. Um weiterhin Kindergeld, Wohngeld oder Berufsausbildungsbeihilfe zu bekommen, darf jedoch ein bestimmter Betrag nicht überschritten werden. Derzeit liegt die Einkommensgrenze bei 8.004 Euro. Es empfiehlt sich, einen 400-Euro-Job auszuüben, da dafür wenig Steuern und Sozialabgaben anfallen. Der Verdienst aus einem 400-Euro-Job wird außerdem nicht mehr auf die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) angerechnet.

Autor/in: Sarah Dreyer
Veröffentlicht am 18. Februar 2011

Tags: , , , , ,