Vom 1. Oktober bis zum 30. November dieses Jahres werden in Deutschland wieder Schwerbehindertenvertretungen (SBV) gewählt. Ihr Aufgabenbereich umfasst die Fürsorge und den Schutz schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die anspruchsvolle Arbeit erfordert besonderes Einfühlungsvermögen, großes Verantwortungsbewusstsein und rechtlich fundiertes Wissen.
Aber welche Voraussetzungen bedarf es noch für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung? Was sind ihre Pflichten und Aufgaben? Wer kann gewählt werden, wer darf wählen und wer er hat den Nutzen dieser hoch sensiblen Tätigkeit? Vom 1. Oktober bis zum 30. November dieses Jahres werden in Deutschland wieder Schwerbehindertenvertretungen gewählt. Ihr Aufgabenbereich umfasst die Fürsorge und den Schutz schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die anspruchsvolle Arbeit erfordert besonderes Einfühlungsvermögen, großes Verantwortungsbewusstsein und rechtlich fundiertes Wissen. Aber welche Voraussetzungen bedarf es noch für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung? Was sind ihre Pflichten und Aufgaben? Wer kann gewählt werden, wer darf wählen und wer er hat den Nutzen dieser hoch sensiblen Tätigkeit?
Die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung in Dienststellen und Betrieben ist rechtlich abgesichert, wenn bereits ein gewählter Betriebsrat seine Arbeit aufgenommen hat und wenn mindestens fünf Schwerbehinderte oder ihnen Gleichgestellte fest angestellt sind. Das Sozialgesetzbuch (SGB) konkretisiert in seinem Neunten Buch (IX) §§ 94 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 3 die Festanstellung mit dem Begriff einer ’nicht nur vorübergehenden Beschäftigung’. Eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) besteht aus einer gewählten Vertrauensperson und mindestens einem Stellvertreter. Wählen dürfen alle am Tag der Wahl beschäftigten Schwerbehinderten und deren gleichgestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Gewählt werden können nur Mitarbeiter mit einer nachweisbaren sechsmonatigen Beschäftigung und der Vollendung des 18. Lebensjahrs. Behördenleiter, deren Vertreter und leitende Angestellte dürfen sich nicht zur Wahl stellen (§ 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) respektive § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Es gelten die Bestimmungen der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung (SchbVWO).
Die Wahlperiode einer SBV dauert in der Regel vier Jahre und beginnt mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Respekt, wer sich zur Wahl einer derart wichtigen Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung stellt. Die Lust und das eigene Zutrauen eine sinnvolle Tätigkeit auch mit Leben zu erfüllen, reicht aber allein nicht aus. Die Aneignung rechtlichen Wissens ist ebenso angesagt, wie nötiges Fachwissen im Allgemeinen. Zudem bedarf es vertrauensbildende Maßnahmen. Dazu zählt:
Wer das Ehrenamt ’Schwerbehindertenvertretung’ bekleidet, hat das Recht einer unabhängigen Amtsführung. Der SBV darf in seiner beruflichen Entwicklung nicht begünstigt oder benachteiligt werden (§ 96 Abs. 2 SGB IX) und genießt den gleichen Kündigungsschutz wie ein Betriebsrats- oder Personalratsmitglied.
(§ 96 Abs. 3 SGBIX). Zudem ist eine ordentliche Kündigung eines SBV während und innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit nicht möglich (§ 96 Abs. 3 SGB IX i.V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 KSchG). Die Vertrauensperson einer SBV hat Schulungsanspruch, erhält aber keine zusätzliche Vergütung.
Die Aufgabenstellung einer SBV ist klar definiert. An oberster Stelle steht die Integration schwerbehinderter Menschen in die Arbeitsabläufe eines Betriebes oder einer Dienststelle. Er vertritt ihre Interessen, berät sie und überwacht die Erfüllung rechtlicher Pflichten des Arbeitgebers (§ 83 SGB IX). Das Zusammensetzen dieses hochwertigen Aufgabenpuzzles geschieht einzig und allein zum Nutzen schwerbehinderter Kolleginnen und Kollegen.
Autor/in: Markus MüllerTags: Altersvorsorge, Arbeitsrecht, Ehrenamt, Schwerbehindertenvertretung