Jedes Jahr kündigen zahlreiche private Krankenversicherungen (PKV) ihre Beitragsanpassungen zum Januar an. Dabei kommt es bei einigen Anbietern unter anderem auch zu deutlichen Beitragserhöhungen. Betroffen sind hier vor allem Beamte, Ärzte, Selbstständige und Freiberufler. Wir klären auf, welche Rechte bestehen und wie Mehrkosten vermieden werden können.
In der Regel geben private Krankenversicherungen die Anpassungen für das kommende Jahr im letzten Quartal des Jahres bekannt. Die betreffende Versicherung muss ihren Kunden die Beitragserhöhung schriftlich mitteilen und auf das bestehende Sonderkündigungsrecht in der PKV hinweisen. Beim Sonderkündigungsrecht kann man ab Bekanntgabe der Erhöhung die Kündigung schriftlich einreichen und mit einer Frist von 2 Monaten wechseln.
Wer die Wahl hat, hat dann auch die Qual bei der Auswahl. Es ist demnach gar nicht leicht, eine neue passende Versicherung und den richtigen Tarif zu finden. Um den Versicherten eine Entscheidungshilfe zu bieten, werden jährlich zahlreiche private Krankenversicherungen von verschiedenen Institutionen getestet und ausgewertet. Um eine passende private Krankenversicherung entsprechend der Lebenssituation zu finden, empfiehlt es sich, mehrere Testberichte zu konsultieren. Jedes Institut hat für seinen Test andere Leistungskriterien festgelegt: Renommierte Einrichtungen wie Stiftung Warentest oder das Deutsche Finanz-Service Institut (DFSI) testen die private Krankenversicherung bzw. deren Anbieter vor allem im Hinblick auf Kundenservice, Finanzkraft, Produktqualität und Preis-Leistungs-Verhältnis.
Hilfreich kann auch ein Blick auf die Beitragsanpassungen der vergangenen Jahre und die entsprechende Entwicklung bei den PKV-Anbietern sein. Ebenso von großer Bedeutung ist die Frage nach der Versicherungszeit. Hier ist Vorsicht geboten: Wer bereits viele Jahre seiner Versicherung treu war, sollte nicht einfach kündigen. Hintergrund: Gewisse Anteile des PKV-Beitrags werden zur Bildung von Altersrückstellungen und somit dazu eingesetzt, den Versicherten im Ruhestand zu entlasten. Bei einer Kündigung können Altersrückstellungen ganz oder zumindest teilweise verloren gehen. Andere Möglichkeiten für Versicherte, ihren PKV-Beitrag nach unten zu schrauben, müssen daher ebenso unter die Lupe genommen werden.
Der Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nicht ganz einfach. Im Hinblick auf die Altersrückstellungen gilt: Diese stehen in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr zur Verfügung. Des Weiteren hat der Gesetzgeber die Möglichkeit erschwert, zwischen beiden Systemen der Krankenversicherung hin und her zu wechseln. Ein Wechsel in die GKV ist generell nur bis zum Alter von 55 Jahren möglich. Für Arbeitnehmer muss das Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze fallen, beispielsweise durch einen Arbeitsplatzwechsel oder die Reduzierung der Stundenanzahl. Wer arbeitslos wird und anschließend Arbeitslosengeld I erhält, wird ab diesem Tag in der GKV versicherungspflichtig. Beim sogenannten Hartz IV (Arbeitslosengeld II) bleibt man allerdings privat versichert und wird vom jeweiligen Jobcenter bezuschusst.
Selbstständige müssen für einen Wechsel ihre selbstständige Tätigkeit ganz oder teilweise aufgeben und hauptberuflich in einem Angestelltenverhältnis unterhalb der Versicherungspflichtgrenze arbeiten. Für Künstler und Publizisten gibt es die Möglichkeit, über die Künstlersozialkasse, ähnlich wie in der GKV, versichert zu werden. Eine Kündigung der Krankenversicherung, ohne sich weder privat noch gesetzlich zu versichern, ist seit der Einführung der gesetzlichen Versicherungspflicht im Jahre 2007 nicht mehr erlaubt.
Seit dem 1. August 2017 wird der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner (KVdR) für Pensionierte durch eine verbesserte Regelung erleichtert. Da jetzt für jedes Kind pauschal 3 Jahre als Versicherungszeit angerechnet werden, ist es durchaus möglich, dass dann die gesetzliche Vorversicherungszeit von 90 Prozent in der zweiten Hälfte des Arbeitslebens von einigen Rentnern erfüllt wird. Betroffene sollten in jedem Fall den Anspruch auf eine gesetzliche Krankenversicherung überprüfen lassen.
Eine attraktive Möglichkeit für langjährig Versicherte, den PKV-Beitrag nach unten zu korrigieren, besteht im Tarifwechsel nach § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Die gebildeten Altersrückstellungen werden übertragen und gehen nicht, wie es bei einem Versicherungswechsel passieren kann, teilweise oder vollständig verloren. Wichtig hierbei: Der neue Tarif sollte in puncto Leistungen, wenn möglich, ein gleichwertiges Niveau umfassen. Auch wenn sich PKV-Anbieter nicht selten einmal querstellen: Jeder Versicherte hat das Recht, seinen PKV-Tarif zu wechseln. Diverse Dienstleister können hier Unterstützung leisten.
Zu beachten ist: Für einige Versicherte lohnt sich ein Tarifwechsel dagegen weniger, da es kaum Einsparpotenzial gibt. Das betrifft vor allem eine Berufsgruppe, die nicht selten von Beitragsanpassungen in der PKV betroffen ist: Beamte mit Anspruch auf Beihilfe. 2009 wurde eine Öffnungsaktion und -klausel in der privaten Krankenversicherung eingeführt. Das heißt, dass zahlreiche Versicherungen jeden Beamten aufnehmen müssen, keine Leistungen ausschließen und höchstens 30 Prozent für Risikozuschläge erheben dürfen. Da zusätzlich auch die Beihilfe in Höhe von 50 bzw. 80 Prozent der Kosten vom Dienstherrn gezahlt wird, bestehen vergleichsweise begrenzte Tarifmöglichkeiten für Beamte in der PKV.
Wer Schwierigkeiten mit der Beitragszahlung hat, sollte sich nicht scheuen, mit der Versicherung in Kontakt zu treten. Oftmals hilft es schon, eine vorübergehende Ratenzahlung zu vereinbaren. Bei Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II besteht die Möglichkeit, in den Basistarif zu wechseln, wenn die private Krankenversicherung nach Dezember 2008 abgeschlossen worden ist. Bei Verträgen, die vor dem Jahr 2009 geschlossen wurden, kann nach Prüfung weiterer Bedingungen der Standardtarif infrage kommen. Diese sogenannten Sozialtarife bieten ähnliche Leistungen wie die gesetzliche Krankenversicherung und sind auf einen monatlichen Maximalbeitrag begrenzt. Basis- und Standardtarif stehen jedoch nicht selten in der Kritik, daher gilt auch hier: Eine entsprechende vorherige Beratung kann weiterhelfen.
Wenn die Beiträge bereits zwei Monate lang nicht bezahlt und schon angemahnt worden sind, ruht der Versicherungsvertrag. Daraufhin erfolgt die Einstufung in den Notlagentarif. Die Versicherung kann die Forderungen einklagen und weitere Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Als Vermittlungsinstanz kann hier z.B. der PKV-Ombudsmann angerufen werden. Die Leistungen im Notlagentarif sind verhältnismäßig stark eingeschränkt und können meist nur bei akuten Erkrankungen oder Schmerzen in Anspruch genommen werden. Die Umstufung in den alten Tarif erfolgt automatisch, wenn die Abzahlung der offenen Beträge erfolgt ist.
Autor/in: Jessika KöhlerTags: Beitragserhöhung, Buchhaltung, PKV, Private Krankenversicherung, Tarifwechsel