Beihilfe-Leistungen: Was ist beihilfefähig? Was wird nicht bezahlt?

Beihilfe-Leistungen: Was ist beihilfefähig? Was wird nicht bezahlt?

Beihilfen sind staatliche Leistungen zur gesundheitlichen Vorsorge und Absicherung, die der Bund und die Länder allen Beamten und gleichgestellten Gruppen gewähren. Zu den Berechtigten gehören Beamte auf Probe, Zeit oder Widerruf. Auch Richter, Witwen und Waisen von Berechtigten kommen in den Genuss dieser Leistungen. Des Weiteren haben Angehörige wie Ehegatten und gesetzliche Lebenspartner jeweils einen Anspruch. Das Gleiche gilt auch für alle berücksichtigungsfähigen Kinder.

Welche Leistungen sind beihilfeberechtigt?

Arztbehandlungen (ambulant & stationär)

Für ambulante und stationäre Arztbehandlungen fallen Kosten an, die nicht von der zuständigen privaten Krankenkasse übernommen werden. Hier greift die Beihilfe. Die Aufwendungen müssen jedoch beihilfefähig sein. Die Basis bildet die Gebührenordnung für Ärzte, die einen umfangreichen Maßnahmenkatalog umfasst. Für die einzelne Maßnahme wird wiederum ein Schwellenwert vorgegeben, den der Arzt prozentual nicht überschreiten darf. Ausnahmen sind jedoch möglich, wenn es sich um eine besonders aufwendige Behandlung handelt.

Dazu zählen die:

  • besonderen Leistungen im Rahmen einer Geburt oder sonstigen ambulanten oder stationären Behandlung
  • beihilfefähige Arznei- und Heilmittel mit Ausnahme von leichten Medikamenten wie Hustenmittel und Nasensprays
  • Fahrtkosten zu ambulanten und stationären Operationen einschließlich der Vorbehandlungen. Die Höhe richtet sich dabei nach dem Bundesreisekostengesetz.
  • Fahrtkosten zur Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie bei Krebsbehandlungen

Kommt der Beihilfeberechtigte ins Krankenhaus, müssen die stationären Arztbehandlungen ebenfalls über die Beihilfe bezahlt werden.

Hierzu zählen beispielsweise die:

  • ärztliche Behandlung
  • Arbeit des Pflegepersonals sowie die notwendigen Medikamente und Hilfsmittel, die während des Klinikaufenthalts eingesetzt werden
  • Untersuchungen durch Spezialisten, die nicht zum Klinikpersonal gehören, wie Orthopäden und HNO-Ärzte
  • Verpflegung nach den Maßgaben der ärztlichen Versorgung.

Heilpraktiker

Die Beihilfe zahlt die Behandlungskosten nur im Rahmen der Heilkunde, wenn der betreffende eine Ausbildung absolviert hat und als geprüfter Heilpraktiker arbeiten darf. Auch für Heilpraktiker gibt es für die Abrechnung ein Gebührenverzeichnis, nach dem die Beihilfe die übernahmefähigen Beträge ermittelt. Damit die Beihilfe greift, muss der Heilpraktiker die Anwendungen selbst durchführen.

Zu den beihilfefähigen Aufwendungen des Heilpraktikers gehören beispielsweise die:

  • Kneippschen Güsse
  • Akupunktur
  • chiropraktischen Behandlungen
  • Ultraschallbehandlungen
  • Lichtbehandlungen
  • Fangopackungen
  • eingesetzten Arzneien und Verbände

Für diese Behandlungen werden jedoch in Abhängigkeit vom Bundesland meistens nur festgelegte Höchstbeträge bezahlt.

Osteopathische Behandlungen können auch beihilfefähig sein. Vor der Behandlung sollte der Patient jedoch Rücksprache mit der für ihn zuständigen Beihilfestelle suchen, um die Höhe einer eventuellen Erstattung abzuklären.

Grundsätzlich müssen alle von der Beihilfe erstatteten Heilpraktiken wissenschaftlich anerkannt und bewiesen worden sein.

Vorsorgeuntersuchungen

Vorsorgeuntersuchungen werden immer dann von der Beihilfe übernommen, wenn sie auf ärztlichen Untersuchungen beruhen. Wichtige Gebiete sind die Geburt- und die Krebsvorsorge.

Werden Kinder bis zum 14. Lebensjahr untersucht, dann sind alle damit verbundenen Kosten beihilfeberechtigt. Das gilt für die Tetanus, alle Schutzimpfungen und Keuchhusten.
Besteht ein Risiko, dass der Betreffende Krebs haben könnte, dann werden die damit verbundenen Kosten im Rahmen der Beihilfeberechtigung erstattet. Frauen können sich ab dem 30. Lebensjahr einem Mammographie-Screening unterziehen, das ebenfalls von der Beihilfe bezahlt wird.

Eine Hautkrebsuntersuchung erfolgt ab dem 35. Lebensjahr, die genauso beihilfeberechtigt ist. Die Untersuchung muss jedoch durch einen Hautarzt erfolgen.

Für Genanalysen bei Frauen können zwischen 400 und 5.900 Euro erstattet werden. Das hängt jeweils vom Einzelfall ab und ob die Betreffende in der Vergangenheit bereits erkrankt war.

Haben beihilfeberechtigte Männer das 50. Lebensjahr überschritten, kann zu Lasten der Beihilfe eine jährliche Prostata- und Darmuntersuchung stattfinden.

Medikamente

Beihilfeberechtigt sind alle Medikamente, die im Rahmen einer ambulanten oder stationären ärztlichen Behandlung eingesetzt werden müssen.

Das Gleiche gilt teilweise auch für Arzneien, die von Heilpraktikern in Verbindungen mit ihren Maßnahmen verwendet werden müssen. Die Regelungen sind jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

So können die Dienstherren, denen die Gewährung der Beihilfe obliegt, alle Medikamente von der Erstattung ausschließen, die nicht verschreibungspflichtig sind.

Handelt es sich jedoch um Härtefälle, dann kann die Beihilfe trotzdem gewährt werden. Hierbei geht es um die Therapierungen von schweren Erkrankungen, die ohne das entsprechende Medikament nicht möglich wären.

Allerdings sind Kinder unter 12 Jahren von dieser Regelung ausgenommen. Für sie übernimmt die Beihilfe jedes notwendige Medikament.

Während Frauen unter 20 Jahren die beihilfefähige Anti-Baby-Pille verschrieben bekommen, müssen alle anderen die dafür entstehenden Kosten selbst tragen.

Kein Dienstherr ersetzt jedoch nicht den vollen Betrag. Beihilfefähige Arzneimittel werden unter Abzug eines Eigenanteils erstattet. Hierfür setzt man in den meisten Bundesländern ungefähr zehn Prozent des Abgabepreises an. Der Eigenanteil darf jedoch die fünf- und zehn Euro-Marken nicht überschreiten, die auch für die gesetzlich Versicherten gelten.

Bei Festbetragsmedikamenten bezahlt der Beihilfeberechtigte nur einen bestimmten Betrag. Dieser wird jeweils vom Bund und den Ländern in den Festbetragsregelungen festgelegt und in die Beihilfeverordnungen übernommen.

Zahnbehandlung

Zähne sind sehr wichtig. Deshalb sollten sie stets in Ordnung sein. Das sehen die Dienstherren des Bundes und der Länder ähnlich und gewähren für die Zahnbehandlung angemessene Beihilfen.

Werden beihilfeberechtigte Kinder jeweils zwischen dem dritten und sechsten Lebensjahr zur Vorsorge geschickt, übernimmt die Beihilfe je Jahr die notwendigen Untersuchungen. Sind die Kinder und Jugendlichen zwischen sechs und achtzehn Jahre alt, steht die Beihilfe für alle Zahn- und Parodontose-Behandlungen ein. Dabei können die Aufwendungen auch im halbjährlichen Turnus entstehen.

Hat der Jugendliche mit 18 Jahren das Erwachsenenalter erreicht, kann er als Schüler oder Student noch über seine Eltern beihilfeberechtigt sein. Ab diesem Zeitpunkt sind alle zahnärztlichen Maßnahmen einschließlich der professionellen Zahnreinigung jährlich beihilfefähig.

Im Leistungskatalog der Beihilfe gibt es noch weitere Möglichkeiten. Zu ihnen gehören:

  • gesundheitlich notwendige Implantate
  • kieferorthopädische Behandlungen
  • alle notwendigen ärztlich verordneten Medikamente

Allerdings wird vor der Gewährung ein Heil- und Kostenplan benötigt, der von der Beihilfestelle genehmigt werden muss.

Kur & Reha

Nach einer Operation oder langen Erkrankung können jeweils eine Rehabilitation oder Heilkur notwendig sein. Diese werden in bestimmten Grenzen von der Beihilfe übernommen.

Hierzu gehören beispielsweise Kuren für:

  • Mütter
  • operierte oder auf andere Weise erkrankte Patienten
  • Anschlussheilbehandlungen
  • stationäre Reha-Behandlungen

Nach einer schweren Krankheit kann eine Reha dringend notwendig sein. So sollte nach einem Herzinfarkt, einer Krebsoperation oder einem Schlaganfall sofort die Anschlussheilbehandlung stattfinden. Um einen direkten Zusammenhang zwischen der Operation im Akutkrankenhaus und dem Rehazentrum zu gewährleisten, muss die Anschlussheilbehandlung innerhalb von drei Wochen aufgenommen werden.

Entstehen für die Fahrt zur und von der stationären Rehabilitationsklinik Fahrtkosten, so sind diese ebenfalls beihilfefähig. Es gibt zwar eine Deckelung, die jedoch von Bundesland zu Bundesland abweichen kann.

Welche Aufwendungen werden nicht von der Beihilfe übernommen?

Ergänzungstarife bei privaten Krankenversicherungen

Da der Beihilfebemessungssatz bei Beamtenanwärtern sowie Beamten zur Probe auf fünfzig Prozent gekürzt wurde, müssen die Vertreter dieser Gruppen jeweils eine Bescheinigung über den Abschluss einer privaten Krankenkasse vorlegen. Diese wird als Restkostenversicherung bezeichnet und übernimmt im berechtigten Fall den nicht von der Beihilfe getragenen Anteil an medizinisch notwendigen Aufwendungen. Der Eigenanteil wird dabei jedoch erhoben. Für einen 25-Jährigen Beamtenanwärter gibt es eine solche PKV für ca. 65 EUR im Monat.

Nicht übernommene Medikamente und Hilfsmittel

Zu den Medikamenten und Hilfsmittel, die nicht von der Beihilfe übernommen werden, gehören:

  • Mittel gegen Mund- und Rachenentzündungen
  • verschreibungsfreie aber apothekenpflichtige Grippemittel
  • Schmerzpflaster
  • Ernährungsergänzungsmittel wie Magnesium
  • Mittel zur Empfängnisverhütung für Frauen ab dem 20. Lebensjahr
  • Verbandsmaterialien, soweit sie nicht vom Arzt verordnet werden

Nicht beihilfefähige Zahnarztleistungen

Auch beim Zahnarzt gibt es medizinische Aufwendungen, die nicht der Beihilfe unterliegen. Möchte der Patient seine Zähne aufhellen lassen, dann muss er die damit verbundenen Kosten selbst tragen.

Auch im Rahmen von Zahnbehandlungen gibt es Aufwendungen, die nicht beihilfefähig sind. So können unter anderem folgende Maßnahmen nicht bei der Beihilfe eingereicht werden:
Sucht der Patient mehrere Zahnärzte auf, um ein zahntechnisches Problem behandeln zu lassen, muss er ebenfalls auf die Beihilfe verzichten. Nur, wenn er medizinische Gründe vorweisen kann, übernimmt das jeweilige Bundesland die notwendigen Kosten.

Das Gleiche gilt für Leistungen, die nicht in der Gebührenordnung für Zahnärzte vereinbart sind. Werden diese Arbeiten auf Wunsch des Patienten ausgeführt, kann er sich nicht auf die Beihilfe berufen.

Sonstige nicht beihilfefähige Aufwendungen

Neben den grundsätzlichen Regelungen haben Bund und Länder in ihren Beihilfevorschriften bestimmte Leistungen von vornherein ausgeschlossen. Hierzu gehört beispielsweise der Besuch:

  • von Werkstätten für Behinderte
  • von Vorschulen und Schulen für Behinderte
  • von berufsfördernden Maßnahmen
Autor/in: Bettina Weiss
Veröffentlicht am 1. September 2021

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