Raus aus dem Angestelltenverhältnis – rein in die Schuhe eines echten Unternehmers: Die Selbstständigkeit frohlockt mit Selbstverwirklichung, der Aussicht auf ein selbstbestimmtes Einkommen, der Übernahme von Verantwortung für ein Unternehmen und Unabhängigkeit. Zu diesen Aussichten gesellen sich das Arbeiten über ein übliches Maß hinaus, Entbehrungen vor allem im Bereich der Freizeit und das unternehmerische Risiko.
Gleichzeitig gilt es, sich mit zahlreichen Formalitäten – vor allem steuerlicher und rechtlicher Natur – auseinanderzusetzen. Damit es hierbei im Nachhinein zu keinen bösen Überraschungen kommt, lohnt es sich, frühzeitig die wichtigsten Punkte einer Gründung abzuklopfen und sich mit den Essentials auseinanderzusetzen. Welches sind die wichtigsten Basics? Es folgt ein Überblick für den reibungslosen Start in die Selbstständigkeit.
Sich selbstständig machen und gut? Das kann funktionieren, tut es aber in vielen Fällen nicht oder lediglich bedingt. Bei der Auswahl des eigenen Business genügt es nicht, sich einen Fachbereich zu suchen, der auch langfristig Freude bereitet.
Wichtige Fragen, die sich jeder angehende Selbstständige stellen sollte, sind:
Allein diese Fragen zeigen, dass die Selbstständigkeit für jede Menge Überraschungen sorgen kann, wenn der Umstieg vom klassischen Angestellten-Job in die Selbstständigkeit zu unbedarft erfolgt.
Soll die Selbstständigkeit freiberuflicher oder gewerblicher Natur sein? Der Verwaltungsaufwand kann bei einer freiberuflichen Tätigkeit etwas geringer als bei Gewerbetreibenden ausfallen.
Freiberufler unterscheiden sich von Gewerbetreibenden insoweit, dass ihre Tätigkeit über einen künstlerischen, wissenschaftlichen oder lehrenden Kontext verfügt. Es besteht keine Verpflichtung für eine Mitgliedschaft in der IHK und beim Erfüllen aller Voraussetzungen kann eine Aufnahme in die Künstlersozialkasse (KSK) möglich sein. In einem solchen Fall können 50 Prozent der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge von der KSK übernommen werden.
Gewerbetreibende sind dazu verpflichtet, einen Gewerbeschein bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu beantragen. Darüber hinaus ist bei der Finanzverwaltung eine Gewerbesteuererklärung einzureichen, sofern der jährliche Gewinn des Unternehmens einen Freibetrag übersteigt. Dieser liegt im Jahr 2022 bei 24.500 Euro für Einzelunternehmen sowie Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften sind ohne den Anspruch auf einen Freibetrag zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung verpflichtet.
Wer sich selbstständig machen möchte, um als Gewerbetreibender einen Onlineshop zu führen, setzt aufgrund der höheren Umsatzmöglichkeiten meist auf Multi-Channel-Marketing. Dieses zu bedienen, kann jedoch für Neugründer eine echte Herausforderung sein, denn es gilt, auf allen Kanälen gleichzeitig einen erstklassigen Service zu bieten. Ausgesprochen anspruchsvoll hierbei sind vor allem die buchhalterischen Angelegenheiten, da Auslandsumsätze keine Seltenheit sind. Der Verwaltungsaufwand kann hierbei beträchtlich sein.
Kleinunternehmer darf sich nennen, wer im Gründungsjahr bzw. vergangenen Geschäftsjahr Umsätze von aktuell maximal 22.000 Euro einfährt. Im zweiten Jahr bzw. laufenden Geschäftsjahr darf diese Summe 50.000 Euro nicht übersteigen. Tut es das doch, erfolgt der Übergang zur Regelbesteuerung und der steuerliche Aufwand steigt. In der Regelbesteuerung ist dann eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. In welchem Turnus dies zu geschehen hat, legt die Finanzverwaltung fest.
Wer sich demnach nicht dauerhaft mit gedeckelten jährlichen Umsätzen zufriedengeben möchte, kommt um die Regelbesteuerung nicht herum. Gründer sind verpflichtet, ihren eigenen Jahresumsatz zu kennen und die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung selbst in die Wege zu leiten. Der Grund hierfür ist, dass die Finanzverwaltung erst im Laufe eines jeden Jahres durch den abgegebenen Jahresabschluss Kenntnis von den Jahresumsätzen erhält.
Das Finanzamt kann für die Einkommensteuer Vorauszahlungen festsetzen. Dazu ergeht seitens der Finanzverwaltung in der Regel ein Vorauszahlungsbescheid. Durch die unterjährig bereits geleisteten Abschlagszahlungen lässt sich eine mögliche hohe Nachzahlung zum Ende des Jahres vermeiden. Die Festsetzung von Vorauszahlungen nimmt das Finanzamt auf Basis des voraussichtlichen Einkommens vor. Dieses ist vom Gründer in den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einzutragen.
Mit diesem Fragebogen wird die unternehmerische Tätigkeit bei der Finanzverwaltung angemeldet. Erst ab einer Steuerlast von 400 Euro, worauf nach § 37 Abs. 5 Satz 1 EStG quartalsweise eine Einkommensteuer-Vorauszahlung von 100 Euro entfällt, werden Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt.
Es ist empfehlenswert, betriebliche Einnahmen und Ausgaben von den privaten zu trennen. Kommt es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Betriebsprüfung, erhält der Betriebsprüfer ausschließlich Einblick in die Unternehmenszahlen. Darüber hinaus lässt sich die Buchhaltung wesentlich einfacher erledigen, denn jeder Aufwand kann so mit einem Beleg verknüpft werden. Außerdem ist das Controlling der Geschäftszahlen deutlich transparenter, als wenn sich private Zahlungen mit denen des Unternehmens vermischen.
Das Einhalten der Datenschutzgrundverordnung ist für alle Unternehmen verpflichtend. Vor allem bei sämtlichen unternehmerischen Online-Aktivitäten sollten die rechtlichen Aspekte im Fokus stehen. Flattert erst einmal eine Abmahnung wegen Fehlern im Impressum oder in der Datenschutzerklärung der unternehmerischen Website ins Haus, kann das teuer werden. Wer mit einer Erfindung in die Selbstständigkeit starten möchte, sollte sich mit den zahlreichen Facetten des Markenrechts samt Patentschutz auseinandersetzen.
Autor/in: Benjamin FinkTags: Freiberufler, Gewerbetreibende, Selbstständigkeit, Unternehmensgründung