Auf Facebook über den Job lästern – ein Kündigungsgrund?

Auf Facebook über den Job lästern – ein Kündigungsgrund?

Wer bei Facebook unbedachte Äußerungen über seinen Arbeitgeber macht, der riskiert seine ordentliche oder vielleicht fristlose Kündigung. Worauf Arbeitnehmer vor allem achten sollten.

Ein Posting bei Facebook über den Arbeitgeber oder über die Zusammenarbeit mit den Kollegen kann manchmal ungeahnte Folgen haben. Das gilt jedenfalls dann, wenn auch noch der Name des Unternehmens oder von Mitarbeitern genannt wird oder diese identifizierbar sind. Denn anders als bei privaten E-Mails oder Briefen kann der Inhalt häufig von einer großen Anzahl von Nutzern gelesen werden. Wer hier ein falsches Wort über seinen Arbeitgeber oder dessen Arbeitsbedingungen verliert, setzt womöglich seinen Arbeitsplatz aufs Spiel. Das gilt insbesondere dann, wenn er dort viele „Freunde“ hat oder sogar die Einstellung „Freunde von Freunden“ gewählt hat.

Eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber setzt normalerweise nach § 1 KSchG voraus, dass ein Kündigungsgrund durch eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorliegt. Diesbezüglich kommen vor allem ein Bruch der Verschwiegenheitspflicht sowie eine Beleidigung des Arbeitgebers in Form der Verleumdung in Betracht.
Das Arbeitnehmer normalerweise einer allgemeinen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ergibt sich gewöhnlich als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag beziehungsweise aus den Bestimmungen der §§ 823 Abs. 1 und 2, 826 BGB und § 17 Satz 1 UWG. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitsvertrag eine Verschwiegenheitsklausel enthält, was gewöhnlich der Fall ist.

Verletzung der Verschwiegenheitspflicht als Kündigungsgrund

Aber was bedeutet das nun? Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle Betriebsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse. Darunter fallen alle geschäftlichen Vorgänge, die nur für einen engumgrenzten Personenkreis bestimmt sind. Eine Ausnahme gilt nur für Umstände, die offenkundig sind. Aufgrund dieser Definition sollten Arbeitnehmer vorsichtig mit dem sein, was sie über betriebliche Abläufe, aber auch über einzelne Mitarbeiter bei Facebook posten. Denn nahezu alles kann als Betriebsgeheimnis oder Geschäftsgeheimnis anzusehen sein. Das gilt auch etwa für die Höhe der Bezahlung eines bestimmten Mitarbeiters. In Deutschland ist bislang noch keine einschlägige Entscheidung in Bezug auf Facebook-Postings ergangen. Anders ist das in Ländern wie Großbritannien. Dort ist der Mitarbeiterin einer Bank zum Verhängnis geworden, dass sie das Gehalt ihres obersten Chefs in einem Facebook Posting genannt hat. Der Arbeitgeber bestreitet das allerdings und behauptet, dass lediglich der befristete Arbeitsvertrag ausgelaufen sei. Man sollte mit Informationen etwa über das Gehalt eines Vorgesetzten auch dann vorsichtig sein, wenn darüber bereits in den Medien berichtet worden ist. Dadurch entfällt nicht zwangsläufig die Geheimhaltungsbedürftigkeit.

Verleumdung/ üble Nachrede/ Beleidigung als Kündigungsgrund

Darüber hinaus kommt eine Kündigung auch dann in Betracht, wenn eine Äußerung auf Facebook entweder eine Verleumdung im Sinne des § 187 StGB, eine üble Nachrede im Sinne des § 186 StGB oder eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB darstellt.

Eine Verleumdung oder eine üble Nachrede zeichnet sich dadurch aus, dass eine Ehrverletzung durch Kundgabe einer unwahren Tatsache gegenüber den Facebook Nutzern als Dritten erfolgt. Bei einer Verleumdung erfolgt die Äußerung wider besseren Wissens.

Eine Beleidigung liegt demgegenüber dann vor, wenn gegenüber Dritten ein Werturteil in Form der sogenannten Schmähkritik abgegeben worden ist. Unter Schmähkritik verstehen Juristen eine Äußerung, die nicht mehr als zulässige Meinungsäußerung angesehen werden, weil sie den anderen verächtlich machen soll. Hier geht es mit anderen Worten nicht mehr um sachliche Kritik, sondern das der Arbeitgeber vor der Öffentlichkeit bloßgestellt werden soll.

Wann eine unwahre Tatsachenbehauptung beziehungsweise eine unzulässige Schmähkritik vorliegt, lässt sich in der Praxis oft nur schwer voraussagen und hängt von der Einschätzung des jeweiligen Arbeitsgerichtes oder Landesarbeitsgerichtes ab. Diese sind als Tatsacheninstanzen für die Beweiserhebung zuständig. Da es zu Äußerungen bei Facebook über den Arbeitgeber meines Erachtens noch keine Gerichtsentscheidungen gibt, macht die Sache umso weniger für einen Arbeitnehmer kalkulierbar. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass eine Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung auch strafrechtlich verfolgt werden kann.

Abmahnung kann entbehrlich sein

Als Arbeitnehmer sollten Sie bedenken, dass Sie dadurch schnell Ihre berufliche Zukunft aufs Spiel setzen. Denn der Arbeitgeber braucht hier oftmals gar keine Abmahnung auszusprechen. Denn das Vertrauensverhältnis wird durch eine solche Bloßstellung des Arbeitgebers vor Dritten häufig zerstört. Anders ist das nur, wenn die Facebook Äußerung lediglich als einmalige nicht gravierende Entgleisung anzusehen ist. Aber so etwas ist oft eine Wertungsfrage, die von den Gerichten unterschiedlich beurteilt werden kann.

Eventuell fristlose Kündigung möglich

Darüber hinaus müssen Sie sogar mit einer fristlosen Kündigung im Sinne des § 626 BGB rechnen, wenn durch das Facebook-Posting die dadurch erfolgte Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass dem Arbeitgeber eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann.

Facebook Posting von Whistleblowern

Von Whistleblowern spricht man, wenn am Arbeitsplatz gegen bestehende Gesetze verstoßen wird und der Arbeitnehmer dies durch Information der Öffentlichkeit verhindern möchte. So war es etwa in dem Fall einer Altenpflegerin, mit dem sich kürzlich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beschäftigen musste. Diese beschwerte sich zunächst einmal bei ihrem Arbeitgeber über Missstände im Bereich der Pflege. Als das nicht half, zeigte sie ihren Arbeitgeber unter anderem wegen Betruges wegen nicht erbrachter Leistungen an. Weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels eines hinreichenden Tatverdachtes einstellte, befand auch das Bundesarbeitsgericht die ausgesprochene Kündigung für rechtmäßig. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte sich hier auf die Seite der Pflegerin. Er stellte in seiner Entscheidung vom 21.07.2011 fest, dass ihr Handeln ausnahmsweise vom Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK gedeckt war und ihr wegen der rechtswidrigen Kündigung eine Entschädigung vom deutschen Staat zusteht (Rechtssache „Heinisch vs. Deutschland“ / Nr. 28274/08).

Auch hier sollte ein Facebook-Posting unterbleiben. Wichtig ist, dass zunächst einmal der Arbeitgeber intern über die Missstände informiert wird. Nur wenn das nicht weiterhilft, kann der Arbeitnehmer unter Umständen zur Einschaltung von öffentlichen Stellen und als letzte Maßnahme zur Information der Medien berechtigt sein. Ob sich Facebook hierfür als Lästerplattform eignet, dürfte fragwürdig sein. Wichtig ist, dass es dem Arbeitnehmer wirklich um die Aufdeckung von gravierenden Missständen geht, unter denen die Betroffenen zu leiden haben. Hierzu gehören etwa hilflose Pflegebedürftige, die sich nicht mehr aus eigener Kraft zur Wehr setzen können. Keinesfalls darf es dem Mitarbeiter jedoch um die Befriedigung von Sensationslust und zur „Rache“ am Arbeitgeber gehen. Allerdings ist hier die Rechtslage noch ungeklärt, weil es ein einschlägiges Gesetz zum Schutz von Whistleblowern in Deutschland noch nicht gibt. Deshalb sollten sich Arbeitnehmer unbedingt erst einmal beraten lassen, ehe sie etwas unternehmen.

Fazit

Wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist und Sie wegen eines Postings bei Facebook von Ihrem Arbeitgeber gekündigt worden sind, sollten Sie sich immer beraten lassen. Denn es ist nicht gesagt, dass die jeweilige Kündigung wirklich rechtmäßig ist. So etwas kann aber auch nur im konkreten Einzelfall aufgrund einer genauen Feststellung des Sachverhaltes und einer Interessensabwägung beurteilt werden.

Autor/in: Christian Solmecke
Veröffentlicht am 13. September 2011

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