BAföG – das sollten Sie wissen

BAföG – das sollten Sie wissen

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (kurz BAföG) ist, wie die meisten Gesetze, für Laien schwer zu verstehen. Daher haben wir im Interview bei Rechtsanwalt Peter Deutschmann nachgefragt und dieser erläutert für bildungsXperten.net einige der wichtigsten Eckpunkte zu diesem Thema.

bildungsXperten: Herr Deutschmann, Sie sind Anwalt und haben sich unter anderem auf das Thema BAföG spezialisiert. Bitte stellen Sie sich und Ihr Angebot kurz vor.

Peter Deutschmann: Sehr gern, meine Kanzlei befindet sich im Stadtteil Prenzlauer Berg in Berlin. Ich bin als Einzelanwalt tätig. Mit dieser Struktur garantiere ich eine engagierte individuelle Beratung und Vertretung meiner Mandanten in den Tätigkeitsschwerpunkten Sozialrecht, Strafrecht und Verwaltungsrecht. Im Bereich der BAföG-Beratung  bin ich schon seit fast 20 Jahren aktiv; zunächst als Studentenvertreter,  dann für eine Gewerkschaft und seit einigen Jahren als Rechtsanwalt. Die meisten BAföG-Fälle betreue ich verständlicherweise in Berlin und Brandenburg sowie in den östlichen Bundesländern.

bildungsXperten: Wer hat generell Anspruch auf BAföG?

Peter Deutschmann: Die Gruppen der dem Grunde nach Anspruchsberechtigten sind außerordentlich vielfältig. Grundsätzlich kann man sagen, dass alle Auszubildenden ab der 10. Klasse bis zum Abschluss des ersten Studiums inklusive Masterstudium einen BAföG-Anspruch haben können, soweit die zu fördernde Ausbildung keine übliche berufliche Ausbildung ist. Ob im Einzelnen ein Anspruch tatsächlich besteht, hängt von einigen weiteren Kriterien ab (z.B. Elternabhängigkeit, Überschreiten der Altersgrenze von 30 Jahren, Anrechnung von Vermögen, Bedeutung eines Fachrichtungswechsels etc.).

Man kann also generell sagen, dass Schüler in weiterführenden Schulen ab der 10. Klasse und Studenten der verschiedensten Fach- und Hochschulen einen BAföG-Anspruch haben können.
Das sogenannte „Meister-BAföG“ richtet sich übrigens nicht nach dem BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz), sondern nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).

bildungsXperten: Mit wie viel BAföG kann ich als Student rechnen? Gibt es Leistungen, die ich zusätzlich beantragen kann, wie z. B. einen Zuschuss zur Wohnung?

Peter Deutschmann: Der Förderungshöchstsatz für Studenten an Hochschulen und Universitäten, die nicht bei den Eltern wohnen,  beträgt seit dem 01. Oktober 2010  670 € im Monat. Darin enthalten sind bereits 224 € für die Unterkunft sowie 73 € für die Kranken-und Pflegeversicherung. In der Regel wird dieser Betrag zur einen Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als unverzinsliches Staatsdarlehen gewährt.

Für Studierende an einigen Fachschulen und für Schüler liegen die Bedarfssätze zum Teil deutlich niedriger.
In besonderen Einzelfällen können JobCenter/ ARGEn (also die Hartz IV-Behörden) während der Ausbildung Zuschüsse zum BAföG für Unterkunftskosten gewähren.

bildungsXperten: Was muss ich als Student beim Stellen meines BAföG-Antrags besonders beachten und welche Unterlagen darf ich auf keinen Fall vergessen? Schleichen sich an manchen Stellen des Antrags besonders gerne Fehler ein, die man vermeiden kann?

Peter Deutschmann: Die Beratungen der BAföG-Ämter und der ergänzenden kostenlosen Beratungsstellen zum Thema Antragstellung sind in der Regel recht gut. Am Anfang erscheint die Flut der Formulare etwas überwältigend, aber die Betroffenen sind ja überdurchschnittlich kluge Leute … Beachtet werden sollten insbesondere die umfangreichen Ausfüllhinweise zum Thema Einkommen und Vermögen. Hier schleichen sich häufig Fehler und Irrtümer ein, die später zu sehr unangenehmen Überprüfungsverfahren führen können.  Im Zweifel sollte man eine unabhängige Beratung – am besten natürlich die eines spezialisierten Rechtsanwaltes  – in Anspruch nehmen.

Ich empfehle übrigens das Führen einer eigenen BAföG-Akte mit den Kopien aller eingereichten Anträge und zusätzlichen Unterlagen sowie mit allen Schreiben und  Bescheiden des Amtes.

bildungsXperten: Gibt es spezielle Unterstützung für studierende Eltern? Bekommt man diese auch, wenn man bereits Elterngeld bekommt?

Peter Deutschmann: Für ein studierendes Elternteil eines Kindes von bis zu 10 Jahren gibt es den so genannten „Kinderbetreuungszuschlag“ von 113 € im Monat, ab dem zweiten Kind 85 € monatlich. Dieser  Zuschlag wird als reiner Zuschuss gewährt. Der gleichzeitige Bezug von Elterngeld mindert diesen Anspruch nicht.

Wegen der Pflege und Erziehung eines Kindes unter zehn Jahren kann man darüber hinaus eine Verlängerung der Förderungsdauer erhalten. In der Zeit dieser Verlängerung erfolgt die Förderung ebenfalls als reiner Zuschuss.

bildungsXperten: Besteht die Möglichkeit, nach Ablauf der Förderungshöchstdauer eine Verlängerung zu beantragen? Wenn ja, welche Kriterien müssen dafür erfüllt sein?

Peter Deutschmann: Eine Verlängerungsmöglichkeit der Förderungsdauer habe ich gerade genannt (Pflege und Erziehung eines Kindes unter 10 Jahren). Weitere Verlängerungen gibt es wegen Krankheit, wegen Behinderung, wegen Schwangerschaft, wegen Gremientätigkeit, infolge des erstmaligen Nichtbestehens einer Zwischen- oder Abschlussprüfung und aus anderen schwerwiegenden Gründen.  Die Einzelheiten für den jeweiligen Anspruch sind sehr unterschiedlich; zuweilen stelle ich auch recht differierende Auslegungen der Ämter zu den  Voraussetzungen  hinsichtlich einzelner Verlängerungsgründe fest.  Deshalb empfehle ich auch diesbezüglich die Inanspruchnahme einer unabhängigen Beratung.
Übrigens besteht auch die Möglichkeit, eine Studienabschlussförderung über das BAföG-Amt zu erhalten, allerdings nur als verzinsliches Bankdarlehen.

bildungsXperten: Wie sieht es mit dem Thema Auslands-BAföG aus? Kann ich dieses nur für ein komplettes Studium im Ausland beantragen oder auch, wenn ich nur für ein Auslandssemester in einem anderen Land studiere? Kann ich Auslands-BAföG für alle Länder, oder nur für ganz bestimmte beantragen? Sind die Förderungssätze je nach Land unterschiedlich oder spielen hier die gleichen Kriterien wie in Deutschland die ausschlaggebende Rolle, wie viel BAföG ein Student erhält?

Peter Deutschmann: Auslands-BAföG kann es seit ein paar Jahren auch für ein ganzes Studium in einem Land der EU und in der Schweiz gewährt werden. Die Regel ist aber nur ein kürzerer Studienaufenthalt im Ausland von mindestens einem Semester; ein solches Auslandsstudium ist grundsätzlich auch außerhalb der EU möglich. Für die Auslandsausbildung außerhalb der EU und der Schweiz werden von den speziell zuständigen Auslands-BAföG-Ämtern zusätzliche Auslandszuschläge bewilligt, die sehr verschieden sind, derzeit z.B. für Südafrika  60 € und für Japan 315 € monatlich.  Außerdem werden für diese Länder unter bestimmten Bedingungen auch Studiengebühren, Aufwendungen für Reisen und Krankenversicherung gewährt.  Im Übrigen richtet sich die Förderung im Ausland nach den sonst auch im Inland geltenden Maßstäben.

bildungsXperten: Haben auch ausländische Studenten, die in Deutschland studieren, Anspruch auf BAföG?

Peter Deutschmann: Ja, das trifft vor allem auf EU-Bürger mit Daueraufenthaltsrecht zu und auf andere Ausländer mit einer (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis;  außerdem auf Ehegatten, Kinder dieser. Daneben gibt es eine Reihe von weiteren Ausnahmen, denen auch BAföG dem Grunde nach zusteht z.B. bestimmten Flüchtlingen und einigen Staatenlosen.

Eine etwas größere Gruppe der noch anspruchsberechtigten Ausländer sind diejenigen, die sich selbst vor Beginn des Ausbildungsabschnitts 5 Jahre im Inland aufgehalten haben und in dieser Zeit rechtmäßig erwerbstätig waren. Auch hinsichtlich dieses Themas ist eine unabhängige Einzelfallberatung vor der Antragstellung ratsam.

bildungsXperten: Nach dem Studium folgt irgendwann die Aufforderung zur Rückzahlung – wann muss ich mit dieser Benachrichtigung rechnen und wie viel Prozent des erhaltenen Geldes muss ich dann zurück zahlen?

Peter Deutschmann: Im Regelfall erfolgt einige Monate vor Ablauf einer 5-Jahres-Frist nach dem Ende der Förderungshöchstdauer durch das Bundesverwaltungsamt in Köln die Festsetzung und die Rückforderung der Darlehensanteile der vorherigen Förderung. Das betrifft also im Normalfall die Hälfte gezahlten Beträge, allerdings höchstens 10.000 €. Nach Zugang dieser Bescheide hat der Betroffene genau einen Monat Zeit, die Richtigkeit zu überprüfen und Anträge zum Rückzahlungsverfahren zu stellen.

bildungsXperten: Gibt es eine Möglichkeit diese Rückzahlung zu verringern?

Peter Deutschmann: Die Rückzahlung verringern kann man insbesondere mit einem Antrag auf leistungsabhängigen Teilerlass des Darlehens, wenn man zu den 30 % der besten Prüfungsabsolventen im Kalenderjahr gehört und das Studium innerhalb der Förderungshöchstdauer oder in kürzerer Zeit abgeschlossen hat.

Die Höhe des Teilerlasses ist abhängig vom Zeitpunkt des Studienabschlusses vor Ende der Förderungsdauer. Eine weitere Möglichkeit des Teilerlasses besteht, wenn man mindestens 2 oder 4 Monate vor dem Ende der Förderungsdauer abgeschlossen hat. Beide Regelungen gelten allerdings nach der letzten BAföG-Reform aus dem Oktober 2010 nur für bis zum 31. Dezember 2012 bestandene Abschlussprüfungen.

Man kann allerdings die Rückzahlungssumme auf Antrag auch verringern, in dem man das BAföG in einer Summe zurückzahlt. Der Teilerlass kann dann bis 29 % betragen.

Das Interview führte Julia Höger.

Autor/in: Peter Deutschmann
Veröffentlicht am 29. Juli 2011

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