BAföG – Diese Änderungen kommen im Herbst 2016 auf Sie zu

BAföG – Diese Änderungen kommen im Herbst 2016 auf Sie zu

Ende 2014 hat der Bundestag eine umfassende Änderung der BAföG-Förderung beschlossen. Einige Neuerungen sind bereits im vergangenen Jahr in Kraft getreten. Im Herbst 2016 wird nun der Hauptteil der 25. BAföG-Novelle umgesetzt. Unter anderem werden die Höchstsätze der Förderung spürbar angehoben. Außerdem steigen die verschiedenen Freibeträge.

Die Förderung von Schülern, Auszubildenden an Fachschulen und Berufsfachschulen (ohne duale Berufsausbildung) sowie Studierenden wird seit 1971 durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) geregelt. Es ist Bestandteil der Sozialgesetzgebung (SGB I) und soll die Chancengleichheit im Bildungswesen fördern. Im Jahr 2015 erhielten rund 925.000 Schüler, Auszubildende und Studierende BAföG – allerdings mit sinkender Tendenz. In den vergangenen Jahren hat die Zahl der Geförderten kontinuierlich abgenommen. Schuld daran waren nicht mangelndes Interesse an der Förderung, sondern zu niedrig angesetzte Freibeträge und diverse andere Förderlücken. Derzeit rechnet der Bund damit, dass durch die Reform mindestens 100.000 weitere Personen einen BAföG-Anspruch erwerben. Gleichzeitig werden die Länder durch die Neuerungen finanziell entlastet, da die Geldleistungen für das BAföG künftig komplett durch den Bund getragen werden. Die hierdurch auf Landesebene frei werdenden Mittel sollen vor allem der Finanzierung von Schulen und Hochschulen zugutekommen.

Anhebung der BAföG-Höchstsätze um sieben Prozent

  • Die BAföG-Höchstsätze werden ab dem Herbst 2016 um sieben Prozent angehoben und liegen dann bei 399 Euro (bisher 379 Euro).
  • Die Wohnkostenpauschale für Schüler, Auszubildende und Studierende, die nicht mehr bei den Eltern wohnen, wurde von 224 Euro auf 250 Euro angehoben. Alle, die noch zu Hause wohnen, erhalten eine Wohnkostenpauschale von 52 Euro (bisher 49 Euro).
  • In die Höchstsätze eingerechnet werden außerdem „durchlaufende Posten“ für die Kranken- und Pflegeversicherung von Studierenden in Höhe von 71 und 15 Euro (bisher 62 und 11 Euro). Allerdings werden im Herbst 2016 auch die Beitragssätze für die studentische Kranken- und Pflegeversicherung steigen, da diese sich an den BAföG Höchstsätzen orientieren.

Der maximale Beitrag der BAföG-Förderung beläuft sich inklusive der Zuschüsse für Wohnen, Kranken- und Pflegeversicherung auf 735 Euro (bisher 670 Euro), für Schüler, Auszubildende und Studierende, die noch bei den Eltern wohnen, auf 537 Euro (bisher 495 Euro).

Höhere Freibeträge für BAföG-Bezieher und ihre eigenen Familien

Auch die Freibeträge für Einkommen und Vermögen der BAföG-Bezieher, ihrer Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner sowie eigener Kinder steigen:

  • Formal wird künftig ein monatliches Einkommen aus eigener Arbeit in Höhe von 290 Euro (bisher 255 Euro) nicht auf das BAföG angerechnet. Inklusive Werbungskosten und der ebenfalls angepassten Sozialkostenpauschale bleibt jedoch ein monatlicher Betrag von 450 Euro – also das Einkommen für einen Minijob – anrechnungsfrei.
  • Für jedes eigene Kind der Geförderten werden 520 Euro (bisher 485 Euro) nicht auf die BAföG-Zahlung angerechnet. Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner gilt ein monatlicher Freibetrag von 570 Euro (bisher 535 Euro).
  • Der Vermögensfreibetrag von BAföG-Beziehern wurde von 5.200 auf 7.500 Euro angehoben. Beispielsweise gilt ein PKW mit diesem Wert durch die neuen Regelungen nicht mehr als Vermögenswert, der sich auf die BAföG-Höhe auswirkt. Die Vermögensfreibeträge für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sowie jedes eigene Kind steigen von 1.800 auf 2.500 Euro.

Höhere Elternfreibeträge

Angesichts der realen Lohnentwicklung verhinderten die knapp bemessenen Elternfreibeträge bisher oft eine BAföG-Zahlung. Die aktuelle Reform bringt in dieser Hinsicht durch die Anhebung der Freibeträge um ebenfalls 7 Prozent zumindest etwas größeren Spielraum:

  • Der monatliche Freibetrag für miteinander verheiratete Eltern beläuft sich ab Herbst 2016 auf insgesamt 1.715 Euro (bisher 1.605 Euro).
  • Bei nicht miteinander verheirateten Elternpaaren beträgt der Freibetrag für jeden Elternteil 1.145 Euro (bisher 1.070 Euro). Diese Regelung gilt auch für eingetragene Lebenspartner, die in einer Eltern-Kind-Beziehung zu BAföG-Beziehern stehen.
  • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner ohne Eltern-Kind-Beziehung zu den durch BAföG Geförderten erhalten einen Freibetrag von 570 Euro (bisher 535 Euro).
  • Für jedes weitere Kind gilt ein Freibetrag von 520 Euro (bisher 485 Euro).

Ab wann gelten die neuen Höchstsätze und Freibeträge?

Für Neuanträge auf BAföG gelten die neuen Höchstsätze und Freibeträge ab August 2016. Noch laufende Bewilligungszeiträume werden mehrheitlich erst etwas später umgestellt – maßgeblich dafür ist die Art der Bildungseinrichtung: So beginnen die Bewilligungszeiträume für viele Schulen im August, für Fach- und Berufsfachschulen, Fachhochschulen, aber auch manche allgemeinbildende Schulen im September und für Universitäten im Oktober.

Welche BAföG-Änderungen sind bereits in Kraft getreten?

Einige Regelungen der 25. BAföG-Novelle sind bereits im Juli 2015 in Kraft getreten. Dies betrifft insbesondere die Förderung des Übergangs vom Bachelor- zum Masterstudium. Bis dahin war damit in der Regel eine Unterbrechung der BAföG-Zahlungen verbunden, da die endgültige Immatrikulation für das Masterstudium Voraussetzung für die Gewährung von BAföG-Leistungen war. Die Immatrikulation ist wiederum erst möglich, wenn das Bachelor-Zeugnis vorliegt. Vorläufige Immatrikulationen ohne offizielles Zeugnis waren dagegen nicht BAföG-relevant. Seit Mitte 2015 reicht für die BAföG-Bewilligung auch eine vorläufige Einschreibung für Masterstudiengänge aus. Die Zahlungen werden allerdings auf die Gesamtförderungsdauer für den Master angerechnet.

Falls der Bachelor nicht erfolgreich abgeschlossen und das Masterstudium folglich nicht begonnen werden kann, besteht Rückzahlungspflicht der Förderung. Bei einem Hochschulwechsel für den Master ist diese Regelung nicht anwendbar – Abhilfe schafft in diesem eine neue Bestimmung, die ab August 2016 zum Einsatz kommen kann: Bachelor-Studenten können dann nicht wie bisher einen Monat, sondern zwei Monate nach der letzten Prüfung BAföG-Zahlungen erhalten. Bei ungewöhnlichen Studienkonstellationen im Masterstudium ist es seit August 2015 möglich, einen Antrag auf Überprüfung der Förderungsfähigkeit des Studiums und einen BAföG-Vorabbescheid zu stellen. BAföG-relevant sind unabhängig von den studienfachspezifischen Prüfungsordnungen nur noch die Leistungsnachweise nach dem 4. Fachsemester.

Außerdem sind seit August 2015 höhere Vorschussleistungen möglich, wenn das BAföG-Amt mit der Prüfung der Anträge im Verzug ist. Die Vorschüsse erfolgen in Form monatlicher Zahlungen spätestens zehn Wochen nach der Antragstellung. Bis Mitte 2015 waren sie auf maximal 360 Euro begrenzt – und zwar auch dann, wenn zu erwarten war, dass der Antragsteller Anspruch auf den Höchstsatz hat. Seitdem gilt, dass der Vorschuss jeweils 80 Prozent des voraussichtlich zu gewährenden BAföG-Satzes betragen muss.

Weitere BAföG-Änderungen ab Herbst 2016

Daneben schließt die 25. BAföG-Novelle einige weitere Änderungen ein, die ab Herbst 2016 wirksam werden:

  • Der Kinderbetreuungszuschlag wird auf einheitlich 130 Euro für jedes Kind von BAföG-Beziehern angehoben. Bisher galt eine Staffelung von 113 Euro für das erste und 80 Euro für jedes weitere Kind.
  • Bis zum 1. August 2016 soll die Stellung des BAföG-Antrags bundesweit auf elektronischem Wege möglich sein. Zuständig für die Umsetzung dieser Vorgaben sind die Länder.
  • Studierende in Staatsexamens- und Bachelorstudiengängen sind im Hinblick auf das BAföG gleichgestellt.
  • Die Förderungsberechtigung für ein Studium im Ausland soll ausgeweitet werden.
  • Geduldete Ausländer und Flüchtlinge haben nicht wie bisher erst nach vier Jahren, sondern schon nach 15 Monaten einen Anspruch auf BAföG-Förderung.
Autor/in: Benjamin Fink
Veröffentlicht am 15. Juni 2016

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