Ende 2014 hat der Bundestag eine umfassende Änderung der BAföG-Förderung beschlossen. Einige Neuerungen sind bereits im vergangenen Jahr in Kraft getreten. Im Herbst 2016 wird nun der Hauptteil der 25. BAföG-Novelle umgesetzt. Unter anderem werden die Höchstsätze der Förderung spürbar angehoben. Außerdem steigen die verschiedenen Freibeträge.
Die Förderung von Schülern, Auszubildenden an Fachschulen und Berufsfachschulen (ohne duale Berufsausbildung) sowie Studierenden wird seit 1971 durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) geregelt. Es ist Bestandteil der Sozialgesetzgebung (SGB I) und soll die Chancengleichheit im Bildungswesen fördern. Im Jahr 2015 erhielten rund 925.000 Schüler, Auszubildende und Studierende BAföG – allerdings mit sinkender Tendenz. In den vergangenen Jahren hat die Zahl der Geförderten kontinuierlich abgenommen. Schuld daran waren nicht mangelndes Interesse an der Förderung, sondern zu niedrig angesetzte Freibeträge und diverse andere Förderlücken. Derzeit rechnet der Bund damit, dass durch die Reform mindestens 100.000 weitere Personen einen BAföG-Anspruch erwerben. Gleichzeitig werden die Länder durch die Neuerungen finanziell entlastet, da die Geldleistungen für das BAföG künftig komplett durch den Bund getragen werden. Die hierdurch auf Landesebene frei werdenden Mittel sollen vor allem der Finanzierung von Schulen und Hochschulen zugutekommen.
Der maximale Beitrag der BAföG-Förderung beläuft sich inklusive der Zuschüsse für Wohnen, Kranken- und Pflegeversicherung auf 735 Euro (bisher 670 Euro), für Schüler, Auszubildende und Studierende, die noch bei den Eltern wohnen, auf 537 Euro (bisher 495 Euro).
Auch die Freibeträge für Einkommen und Vermögen der BAföG-Bezieher, ihrer Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner sowie eigener Kinder steigen:
Angesichts der realen Lohnentwicklung verhinderten die knapp bemessenen Elternfreibeträge bisher oft eine BAföG-Zahlung. Die aktuelle Reform bringt in dieser Hinsicht durch die Anhebung der Freibeträge um ebenfalls 7 Prozent zumindest etwas größeren Spielraum:
Für Neuanträge auf BAföG gelten die neuen Höchstsätze und Freibeträge ab August 2016. Noch laufende Bewilligungszeiträume werden mehrheitlich erst etwas später umgestellt – maßgeblich dafür ist die Art der Bildungseinrichtung: So beginnen die Bewilligungszeiträume für viele Schulen im August, für Fach- und Berufsfachschulen, Fachhochschulen, aber auch manche allgemeinbildende Schulen im September und für Universitäten im Oktober.
Einige Regelungen der 25. BAföG-Novelle sind bereits im Juli 2015 in Kraft getreten. Dies betrifft insbesondere die Förderung des Übergangs vom Bachelor- zum Masterstudium. Bis dahin war damit in der Regel eine Unterbrechung der BAföG-Zahlungen verbunden, da die endgültige Immatrikulation für das Masterstudium Voraussetzung für die Gewährung von BAföG-Leistungen war. Die Immatrikulation ist wiederum erst möglich, wenn das Bachelor-Zeugnis vorliegt. Vorläufige Immatrikulationen ohne offizielles Zeugnis waren dagegen nicht BAföG-relevant. Seit Mitte 2015 reicht für die BAföG-Bewilligung auch eine vorläufige Einschreibung für Masterstudiengänge aus. Die Zahlungen werden allerdings auf die Gesamtförderungsdauer für den Master angerechnet.
Falls der Bachelor nicht erfolgreich abgeschlossen und das Masterstudium folglich nicht begonnen werden kann, besteht Rückzahlungspflicht der Förderung. Bei einem Hochschulwechsel für den Master ist diese Regelung nicht anwendbar – Abhilfe schafft in diesem eine neue Bestimmung, die ab August 2016 zum Einsatz kommen kann: Bachelor-Studenten können dann nicht wie bisher einen Monat, sondern zwei Monate nach der letzten Prüfung BAföG-Zahlungen erhalten. Bei ungewöhnlichen Studienkonstellationen im Masterstudium ist es seit August 2015 möglich, einen Antrag auf Überprüfung der Förderungsfähigkeit des Studiums und einen BAföG-Vorabbescheid zu stellen. BAföG-relevant sind unabhängig von den studienfachspezifischen Prüfungsordnungen nur noch die Leistungsnachweise nach dem 4. Fachsemester.
Außerdem sind seit August 2015 höhere Vorschussleistungen möglich, wenn das BAföG-Amt mit der Prüfung der Anträge im Verzug ist. Die Vorschüsse erfolgen in Form monatlicher Zahlungen spätestens zehn Wochen nach der Antragstellung. Bis Mitte 2015 waren sie auf maximal 360 Euro begrenzt – und zwar auch dann, wenn zu erwarten war, dass der Antragsteller Anspruch auf den Höchstsatz hat. Seitdem gilt, dass der Vorschuss jeweils 80 Prozent des voraussichtlich zu gewährenden BAföG-Satzes betragen muss.
Daneben schließt die 25. BAföG-Novelle einige weitere Änderungen ein, die ab Herbst 2016 wirksam werden:
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