So gründen Sie einen Betriebsrat

So gründen Sie einen Betriebsrat

Der Betriebsrat setzt sich für die Interessen der Arbeitnehmer ein. In vielen Betrieben gibt es allerdings gar keinen Betriebsrat. Nur in 9 Prozent der deutschen Unternehmen ist ein Betriebsrat fest etabliert. Meist handelt es sich dabei um größere Firmen mit mehreren hundert Arbeitnehmern. Doch auch bei weniger Mitarbeitern kann sich die Gründung eines Betriebsrates lohnen. Dabei gilt es jedoch das eine oder andere zu beachten.

Warum sollten Sie einen Betriebsrat gründen?

Ohne einen Betriebsrat kämpft jeder Mitarbeiter für sich allein. Der Betriebsrat ist für die Belegschaft eines Unternehmens vor allem Sprachrohr und Vermittler gegenüber der Chefetage. Er hat nicht nur ein Mitspracherecht bei Kündigungen und überwacht die Einhaltung von Tarifverträgen. Er hat auch einen Schulungsanspruch, um sich arbeitsrechtlich weiterzubilden und die Interessen der Mitarbeiter vertreten zu können. Außerdem sorgt der Betriebsrat dafür, dass wichtige Arbeitnehmerrechte gewahrt bleiben. Wer sich also gerne aktiv an der Entwicklung des Unternehmens beteiligen und sein Mitspracherecht im Betrieb ausüben möchte, der sollte über die Gründung eines Betriebsrates nachdenken.

Was Sie bei der Gründung eines Betriebsrates beachten sollten

Wenn es in Ihrem Betrieb noch keinen Betriebsrat gibt, können Sie jederzeit einen Betriebsrat neu gründen. Dazu müssen Sie zunächst mit 2 weiteren Kollegen eine Betriebsversammlung einberufen. Hier benennen die anwesenden Mitarbeiter einen Wahlvorstand, der die Wahl des Betriebsrates vorbereitet und durchführt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitarbeiter des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 6 Monaten im Betrieb beschäftigt sind. Der Betriebsrat erstellt eine Wählerliste und erlässt ein Wahlausschreiben. Dieses enthält für die Wähler wichtige Informationen. Auf der Betriebsversammlung können die Arbeitnehmer Kandidaten für den Betriebsrat vorschlagen. Je nach Größe eines Betriebes wird etwa 1 oder 2 Wochen nach der Betriebsversammlung der Betriebsrat in einem der beiden folgenden Wahlverfahren gewählt:

  • Dem normalen Wahlverfahren, bei dem die Mitarbeiter in einer geheimen und unmittelbaren Wahl abstimmen. Zuvor müssen sich Kandidaten jedoch um einen Platz auf der Vorschlagsliste bewerben und benötigen dafür mindestens von 5 Prozent der Beschäftigten eine Unterschrift. Werden mehrere Vorschlagslisten eingereicht, findet die Wahl nach einer Personenwahl und einer Listenwahl statt. Bei der Listenwahl kann nur für die gesamte Vorschlagsliste abgestimmt werden, wohingegen bei der Personenwahl so viele Stimmen wie Mandate zu vergeben sind.
  • Dem vereinfachten Wahlverfahren, bei dem der Wahlvorsitzende den Beschäftigten einen Stimmzettel und einen Umschlag aushändigt. Beim vereinfachten Wahlverfahren findet nur eine Personenwahl statt. Den Stimmzettel wirft der wählende Mitarbeiter in eine Wahlurne. Abwesende Mitarbeiter können noch bis zu 3 Tage später ihre Stimme abgeben oder per Post wählen. Im Anschluss an die Wahlversammlung erfolgt eine öffentliche Stimmenauszählung und die gewählten Betriebsratsmitglieder werden unmittelbar über ihre Wahl informiert. Dabei gilt allerdings, dass das Minderheitengeschlecht im Betrieb Anspruch auf einen oder mehrere Mindestsitze im Betriebsrat hat.

Nicht in jedem Betrieb können Sie einen Betriebsrat gründen

Einen Betriebsrat können Sie nicht in jeder Firma gründen. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So müssen beispielsweise mindestens 5 Beschäftigte im Betrieb angestellt sein. Dazu zählen aber keine leitenden Angestellten. Die Größe des zu gründenden Betriebsrates hängt zudem von der Größe des Betriebes ab. Bei weniger als 21 wahlberechtigten Mitarbeitern besteht der Betriebsrat aus nur einem Betriebsratsmitglied. Ab 21 Wahlberechtigten können mehrere Kollegen in den Betriebsrat gewählt werden.

Gründung eines Betriebsrates – und was kommt danach?

Einen Betriebsrat wählen die Mitarbeiter für 4 Jahre. Anschließend finden neue Wahlen statt. In dieser Zeit beschäftigt sich der Betriebsrat damit, die Interessen der Arbeitnehmer zu schützen und nimmt sein Mitbestimmungsrecht im Betrieb wahr. Zu seinen Aufgaben gehört es zum Beispiel die Belegschaft regelmäßig über seine Tätigkeiten zu informieren, die Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen zu überwachen oder bei Themen wie Arbeitnehmerüberwachung oder Kündigung mit der Chefetage zu verhandeln.

Autor/in: Jennifer Siebert
Veröffentlicht am 17. August 2015

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