Geldwerter Vorteil – Das sollten Sie über Zuwendungen wissen

Geldwerter Vorteil – Das sollten Sie über Zuwendungen wissen

Neben dem Gehalt stehen Arbeitgebern verschiedene Wege offen, Mitarbeiter zu entlohnen oder Anreize zu schaffen. Hierzu zählen Sachleistungen ebenso wie der verbilligte oder unentgeltliche Zugang zu Dienstleistungen und Waren. Die Zuwendungen fließen dem Empfänger als sogenannter geldwerter Vorteil zu. Steuerrechtlich gelten die Einnahmen als Arbeitseinkommen und sind in der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Für bestimmte Zusatzleistungen bestehen Freigrenzen oder es kommen pauschale Steuersätze zur Anwendung. Details regelt das Einkommensteuergesetz (EStG).

Beispiele

Als geldwerter Vorteil gelten alle Sachleistungen, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt und die neben dem beruflichen Gebrauch auch oder ausschließlich der privaten Nutzung dienen. Das können Smartphones und Tablet-PCs sein, auch der Dienstwagen oder eine Wohnung. Mitarbeiterrabatte zählen genauso zu den geldwerten Zusatzleistungen wie Essensgutscheine für die Kantine. Die Bewertung in der Einkommensteuer findet auf Basis der ortsüblichen Endpreise für normale Verbraucher und nach Abzug der realistisch zu erwartenden Preisnachlässe statt. Die Finanzbehörden der Länder können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen neben den im Gesetz festgelegten Beträgen weitere Durchschnittswerte für Sachbezüge festlegen.

Freigrenzen und Pauschalen

Die Anrechnung auf das Arbeitseinkommen entfällt unter bestimmten Bedingungen. Zum Beispiel bleibt die Zuwendung anrechnungsfrei bis zu einer Höhe von 44 € im Kalendermonat. Ferner bleiben die sich ergebenden Vorteile für den Einkommensempfänger steuerfrei, wenn der finanzielle Gewinn nach Abzug des Arbeitsentgelts 1.080 € im Jahr nicht übersteigt. Ein Rabatt von 4 % legt der Gesetzgeber zugrunde, wenn Mitarbeiter unentgeltlichen oder rabattierten Zugang zu Waren, Dienstleistungen oder Produkten erhalten. Dies gilt nicht für solche Sachzuwendungen, die der Arbeitgeber allein zum Zweck der Verwendung durch seine Belegschaft herstellt, vertreibt oder anderweitig erbringt.

Weitere Sachzuwendungen und ihre Auswirkungen

Wer im dienstlichen Auftrag Bonusmeilen erwirbt und diese für private Reisen einsetzt, berücksichtigt eine Grenze von 1.080 € pro Jahr, die steuerfrei bleiben. Für kostenpflichtige Fortbildungen fallen dem Arbeitnehmer keine geldwerten Einnahmen zu, wenn die Weiterbildung im Zusammenhang mit der Berufsausübung steht. Ähnlich verhält es sich mit Gesundheitsleistungen vom Arbeitgeber, die bei beruflicher Belastung wirken. Beteiligungen am Unternehmensvermögen bleiben unversteuert, wenn die Vermögensbeteiligung allen Mitarbeitern zugänglich ist und 360 € pro Jahr nicht übersteigt. Beim Arbeitgeberkredit ist das steuerfreie Kreditlimit auf 2.600 € begrenzt. Eine Dienstwohnung bleibt bis zum Gegenwert von 204 € anrechnungsfrei.

Sonderfall Dienstwagen

Der Firmenwagen vom Arbeitgeber repräsentiert das Unternehmen und stärkt das Ansehen des Mitarbeiters. In Vertragsverhandlungen bildet er einen starken Anreiz. Eine Abgrenzung, wann der Wagen dienstlich und wann er privat genutzt wurde, ist in der Praxis kaum möglich. Aus diesem Grund kommt beim Dienstwagen mit privater Nutzung die sogenannte Ein-Prozent-Regelung zum Tragen, in der die Anrechnung in der Einkommensteuererklärung definiert ist. Die Regelung unterscheidet zwei Fälle: die allgemeine private Nutzung und den Arbeitsweg.

Allgemeine private Nutzung

Es gilt zu unterscheiden, ob ein betrieblicher Pkw zur allgemeinen privaten Nutzung zur Verfügung steht oder nur auf Fahrten zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte außerdienstlich zum Einsatz kommt. Nutzt der Fahrer des Firmenwagens den Pkw auch in seiner Freizeit, fließt dies mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises in die Steuerberechnung ein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erstzulassung. Ferner addieren sich Extras wie die Sonderausstattung hinzu.

Arbeitsweg im Firmenwagen

Wird der Wagen neben dem dienstlichen Einsatz für Fahrten von und zum Arbeitsplatz genutzt, errechnet sich das anrechnungsfähige Einkommen abweichend. Hier legt der Gesetzgeber zusätzlich die auf dem Arbeitsweg gefahrene Strecke mit 0,03 % pro Kilometer zugrunde, die als Arbeitseinkommen anzurechnen sind. Ist der Mitarbeiter nicht an seinem Heimatort beschäftigt und nutzt den betrieblichen Pkw darüber hinaus für Familienheimfahrten, kommen 0,02 % des Listenpreises zur Anrechnung.

Wer profitiert wie und wann?

Nicht in allen Fällen ist es eindeutig, wer den höheren Nutzen aus einer Sachleistung zieht: der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer. Hier kommt es auf Einzelfallentscheidungen an. Beispielsweise ist zu klären, ob der Parkplatz für die Mitarbeiter einen finanziellen Vorteil bringt, weil für sie die Parkgebühren am Einsatzort entfallen, oder ob dem Unternehmen der größere Nutzen aus dem Stellplatz zufällt, weil die Beschäftigten pünktlich am Arbeitsplatz eintreffen. Sowohl eine normale Gehaltserhöhung als auch die unentgeltliche Zuwendung sind für den Arbeitnehmer attraktiv. Jedoch sollten die Parteien zunächst abwägen, welche von beiden Zuwendungen den größeren Vorteil bietet. Dies ist meist von steuerlichen Gesichtspunkten abhängig.

Autor/in: Benjamin Fink
Veröffentlicht am 6. September 2016

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