BAföG und Minijob – Vorgaben für Studenten

BAföG und Minijob – Vorgaben für Studenten

Was soll ein Student tun, der auf BAföG angewiesen ist, aber trotzdem noch mehr verdienen will oder muss? Eine legale Lösung ist es, einen Nebenjob auszuüben. Dabei gibt es jedoch einige wichtige Einschränkungen, über die sich Studenten informieren sollten, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

Fehlende Anpassung der BAföG-Sätze

Seit 2010 sind die Lebenshaltungskosten gestiegen. Viele Lebensmittel, Benzin, Strom oder andere Posten führen zu höheren Gesamtausgaben für jeden Deutschen. Doch trotz erheblicher Proteste, beispielsweise durch das Deutsche Studentenwerk (dazu ein aktueller Bericht von n-tv), wurde im gleichen Zeitraum das BAföG nicht angepasst. Das führt dazu, dass viele Auszubildende (Azubis) oder Studenten sich in geringfügigen Beschäftigungen („Mini-Jobs“) oder durch andere Quellen Geld beschaffen. Dies ist unter bestimmten Bedingungen legal. Alles muss jedoch regulär ablaufen, um nicht bei der Rückzahlung des BAföGs im Nachhinein draufzuzahlen.

Einnahmegrenzen: BAföG und Minijob

Azubis, die Single ohne Kind sind oder Studenten, die BAföG erhalten, können grundsätzlich einen Nebenjob während des Studiums oder der Ausbildung ausüben. Dennoch dürfen sie nur 4.880 € (brutto) im jährlichen Bewilligungszeitraum dazuverdienen. Dies sind pro Monat im Schnitt 406,66 € (brutto).

Dabei ist es grundsätzlich nicht entscheidend, ob die 4.880 € binnen 2 Monaten bei Nachtschichten in der Fabrik in den Semesterferien verdient werden oder regelmäßig jeden Monat durch Kellnern zusammenkommen. Wenn Studenten allerdings bei ihrer Nebenbeschäftigung über die genannte Grenze kommen, wird das BAföG im Regelfall gekürzt. Also sollte man hier die Übersicht behalten.

Der Zusammenhang von Versicherung und Minijob

Darüber hinaus ist es aus Versicherungsgründen günstig, bei den Minijobs unter der dafür festgelegten Grenze von 450 € pro Monat zu bleiben. Aufgrund der Rentenversicherungspflicht oder der Familienversicherung bei der Krankenversicherung kann dies hilfreich sein. Welche Spielräume es bei Minijobs im Zusammenhang mit dem entsprechenden Versicherungsstatus des Beschäftigten gibt, erläutert zum Beispiel dieses kostenlose ePaper. Insbesondere wie sich die Art der Versicherung auf die Einkünfte aus der Nebentätigkeit auswirkt, ist dabei für BAföG-Studenten interessant. Im eBook finden sich Details zur Situation privat krankenversicherter oder von der gesetzlichen Mindestversicherung befreiter Minijobber, die etwas Licht in den Paragrafen-Dschungel bringen. Das Fazit ist: Richtig genutzt bietet die Nebentätigkeit sowohl für den geringfügig beschäftigten BAföG-Empfänger wie für seinen Arbeitgeber Vorteile.

Praktika, Selbstständigkeit, Stipendien, Freibeträge

Bei verpflichtenden Praktika in einem Studiengang gilt die oben genannte Grenze von 4.880 € nicht. Ebenso verhält es sich bei Selbstständigen unter den Studenten. Stipendien gelten in der Regel als Einkommen. Wenn sie nach Begabung oder Leistung vergeben werden, sind sie bis zu einem Betrag von 300 € anrechnungsfrei. Allerdings sind Stipendiaten von Begabtenförderungswerken immer noch vom BAföG ausgeschlossen.

Darüber hinaus gibt es bestimmte Situationen, in denen der Freibetrag sich erhöht. Dies kann eintreten, wenn ein Azubi verheiratet ist und/ oder Kinder hat. Ebenso ist es möglich, wenn Schulgeld oder Studiengebühren an private Ausbildungsinstitutionen bezahlt werden.

Abschließende Ratschläge

Es ist immer möglich für Studenten, zum BAföG-Amt zu gehen und dort die entsprechenden Beträge ausrechnen zu lassen. Dies lässt sich mittlerweile auch im Internet erledigen wie beim BAföG-Recher von Studieren-im-Netz. Dort gibt man einfach die entsprechenden Daten ein.

Wer dennoch mehr durch den Nebenjob verdienen will, könnte seinen Chef auch nach steuer- und sozialversicherungsfreien Extras zum Gehalt fragen. Dies können Waren-, Essens- oder Benzingutscheine im Wert von bis zu 44 € pro Monat sein. Zu niedrig sollte man außerdem seine Einkünfte nie angeben- alles muss später beim BAföG zurückgezahlt werden.

Autor/in: Jakob Ludwig
Veröffentlicht am 14. Mai 2014

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